Häuserzeile als Bannerbild
vermietenohnesteuern.de Ist die tatsächliche Restnutzungs­dauer möglicherweise kürzer?
Haben Sie auch keine Zeit, 50 Jahre auf Steuern zu warten? Passt die Standard-AfA wirklich zu Ihrem Gebäude? Ist die tatsächliche Restnutzungs­dauer möglicherweise kürzer? Warum pauschal abschreiben, wenn das Objekt individuell geprüft werden kann?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungs­dauer zu einer höheren jährlichen Abschreibung beitragen.

Jetzt anfragen
Das Thema im Fokus

Wie man die Steuerlast auf seine Mieteinkünfte systematisch senken kann.

Bei vermieteten Immobilien wird häufig mit pauschalen Zeiträumen abgeschrieben. Ein Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungs­dauer kann in geeigneten Fällen zeigen, dass der relevante Gebäudeanteil auf weniger Jahre zu verteilen ist.

  • Objektbezogene Prüfung
  • Nachvollziehbare Herleitung
  • Sachlich und diskret
So funktioniert es

Das Grundprinzip in vier Schritten

Wie man die Steuerlast auf seine Mieteinkünfte systematisch senken kann.

01

Standard-AfA als Ausgangspunkt

Viele vermietete Gebäude werden pauschal über lange Zeiträume abgeschrieben. Das bildet selten die wirtschaftliche Realität eines einzelnen Objekts ab.

02

Gebäude individuell prüfen

Zustand, Bauweise, Modernisierungen und bauliche Besonderheiten können dafür sprechen, das Objekt nicht nur schematisch zu betrachten.

03

Gutachten als Grundlage

Ein Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungs­dauer kann belegen, dass der Gebäudeanteil auf weniger Jahre verteilt werden sollte.

04

Höhere AfA pro Jahr

Ist die Restnutzungs­dauer kürzer, steigt rechnerisch die jährliche Abschreibung. Das kann die Steuerlast aus Vermietung und Verpachtung mindern.

Hausmodell mit Unterlagen

Objektbezogen statt pauschal

Nicht jedes Gebäude passt sauber in starre Standardwerte. Genau dort setzt die individuelle Betrachtung an.

Bauliche Abnutzung an einem Gebäude

Baulicher Zustand zählt

Erkennbare Abnutzung, Modernisierungsbedarf oder technische Defizite können für die Einordnung relevant sein.

Fassade mit sichtbaren Schäden

Die tatsächliche Lage entscheidet

Am Ende zählt der Einzelfall. Je besser die Unterlagen, desto präziser lässt sich das Objekt bewerten.

Gutachten-Ablauf

Vom Erstkontakt bis zur Ausarbeitung

Die Prüfung soll nachvollziehbar, strukturiert und ohne unnötige Umwege ablaufen.

1

Anfrage

Sie senden erste Angaben zum Objekt und schildern kurz Ihr Anliegen.

2

Vorprüfung

Die Ausgangslage wird gesichtet und darauf geprüft, ob eine vertiefte Betrachtung sinnvoll erscheint.

3

Unterlagen & Analyse

Relevante Objektinformationen werden ausgewertet und fachlich eingeordnet.

4

Gutachten

Die tatsächliche Restnutzungs­dauer wird nachvollziehbar hergeleitet und dokumentiert.

Schnellcheck

Kann das Thema für Ihr Objekt interessant sein?

Kreuzen Sie an, was auf Ihren Fall eher zutrifft. Die Einschätzung ersetzt keine Prüfung, zeigt aber die Richtung.

Noch offen.

Wenn mehrere Aussagen zutreffen, ist eine individuelle Prüfung meist aussagekräftiger als eine Pauschalannahme.

Taschenrechner und Unterlagen
Steuer-Symbol mit Münzstapeln
Beispielrechnung

Wie sich eine kürzere Restnutzungs­dauer rechnerisch auswirken kann

500.000 €
80 %
28 Jahre
AfA bei 50 Jahren 8.000 €
AfA laut Beispiel-Gutachten 14.286 €
Jährliche Mehr-AfA 6.286 €

Nur schematische Beispielrechnung. Ob und in welcher Höhe sich Effekte ergeben, hängt vom Einzelfall ab.

FAQ

Häufige Fragen auf einen Blick

Nein. Gemeint ist keine Steuerfreiheit, sondern die mögliche Reduzierung der Steuerlast durch eine höhere, sachlich begründete Abschreibung in geeigneten Fällen.

Vor allem für Vermieter, Investoren und Bestandshalter, bei denen die tatsächliche Restnutzungs­dauer eines Gebäudes von pauschalen Standardwerten abweichen könnte.

Nein. Das Gutachten ist eine fachliche Grundlage. Die steuerliche Würdigung erfolgt im Einzelfall mit dem zuständigen Finanzamt oder qualifizierten Beratern.

Sie dient nur als schematisches Beispiel. Die Darstellung vereinfacht stark und ersetzt weder ein Gutachten noch eine steuerliche Prüfung.

Die Möglichkeit zur Verkürzung der Restnutzungsdauer ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Danach kann anstelle der gesetzlich typisierten Abschreibungsdauer (z. B. 50 Jahre bei Wohngebäuden) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn diese nachweislich geringer ist.

Die gesetzliche Regelung lautet sinngemäß:
Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist als die gesetzlich vorgesehene, kann diese zugrunde gelegt werden.

Was bedeutet das konkret?

Die Finanzverwaltung akzeptiert eine verkürzte Restnutzungsdauer nur dann, wenn diese substanziell und nachvollziehbar nachgewiesen wird. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis regelmäßig durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten, das insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Technischer Zustand des Gebäudes
  • Baumängel oder wirtschaftliche Abnutzung
  • Modernisierungsstand
  • Restliche wirtschaftliche Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der Marktsituation
Aktuelle BMF-Schreiben und Verwaltungsauffassung (Stand: Dezember 2025)

Die Anforderungen an den Nachweis wurden durch mehrere BMF-Schreiben konkretisiert und zuletzt weiter geschärft:

BMF-Schreiben vom 22.02.2023

  • Einführung klarer Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
  • Betonung, dass reine Modellrechnungen oder pauschale Ansätze nicht ausreichen

Ergänzende Klarstellungen (u. a. 2024 / 2025)

  • Die Finanzverwaltung verlangt eine objektbezogene, nachvollziehbare Herleitung
  • Gutachten müssen methodisch schlüssig und in sich konsistent sein
  • Vereinfachte Verfahren (z. B. rein schematische Berechnungen) werden regelmäßig abgelehnt

Stand ab Dezember 2025 (aktuelle Verwaltungspraxis)

  • Deutlich strengere Prüfung durch Finanzämter
  • Fokus auf wirtschaftliche Restnutzungsdauer, nicht nur technische Lebensdauer
  • Höhere Anforderungen an Dokumentation und Begründung
Wichtige Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der verkürzten Restnutzungsdauer mehrfach bestätigt:

BFH, Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19

  • Steuerpflichtige dürfen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend machen
  • Kein genereller Vorrang der typisierten AfA-Dauer

Weitere BFH-Entscheidungen bestätigen:

  • Der Nachweis ist eine Tatsachenfrage
  • Sachverständigengutachten sind ein geeignetes Beweismittel

Genau hier setzt Orvano an: Wir erstellen fundierte Gutachten zur Feststellung der tatsächlichen Restnutzungsdauer – sachlich, strukturiert und nachvollziehbar dokumentiert.

Jetzt Anfrage stellen
Kontakt

Teilen Sie uns kurz Ihr Anliegen mit

Optional können Sie bereits Objektadresse, Ort und Kaufjahr angeben. So lässt sich der Fall schneller einordnen.

Bitte mindestens E-Mail oder Telefonnummer angeben.
Pflicht: Name sowie E-Mail oder Telefonnummer.