Standard-AfA als Ausgangspunkt
Viele vermietete Gebäude werden pauschal über lange Zeiträume abgeschrieben. Das bildet selten die wirtschaftliche Realität eines einzelnen Objekts ab.
Bei vermieteten Immobilien wird häufig mit pauschalen Zeiträumen abgeschrieben. Ein Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer kann in geeigneten Fällen zeigen, dass der relevante Gebäudeanteil auf weniger Jahre zu verteilen ist.
Wie man die Steuerlast auf seine Mieteinkünfte systematisch senken kann.
Viele vermietete Gebäude werden pauschal über lange Zeiträume abgeschrieben. Das bildet selten die wirtschaftliche Realität eines einzelnen Objekts ab.
Zustand, Bauweise, Modernisierungen und bauliche Besonderheiten können dafür sprechen, das Objekt nicht nur schematisch zu betrachten.
Ein Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer kann belegen, dass der Gebäudeanteil auf weniger Jahre verteilt werden sollte.
Ist die Restnutzungsdauer kürzer, steigt rechnerisch die jährliche Abschreibung. Das kann die Steuerlast aus Vermietung und Verpachtung mindern.
Nicht jedes Gebäude passt sauber in starre Standardwerte. Genau dort setzt die individuelle Betrachtung an.
Erkennbare Abnutzung, Modernisierungsbedarf oder technische Defizite können für die Einordnung relevant sein.
Am Ende zählt der Einzelfall. Je besser die Unterlagen, desto präziser lässt sich das Objekt bewerten.
Die Prüfung soll nachvollziehbar, strukturiert und ohne unnötige Umwege ablaufen.
Sie senden erste Angaben zum Objekt und schildern kurz Ihr Anliegen.
Die Ausgangslage wird gesichtet und darauf geprüft, ob eine vertiefte Betrachtung sinnvoll erscheint.
Relevante Objektinformationen werden ausgewertet und fachlich eingeordnet.
Die tatsächliche Restnutzungsdauer wird nachvollziehbar hergeleitet und dokumentiert.
Kreuzen Sie an, was auf Ihren Fall eher zutrifft. Die Einschätzung ersetzt keine Prüfung, zeigt aber die Richtung.
Wenn mehrere Aussagen zutreffen, ist eine individuelle Prüfung meist aussagekräftiger als eine Pauschalannahme.
Nur schematische Beispielrechnung. Ob und in welcher Höhe sich Effekte ergeben, hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Gemeint ist keine Steuerfreiheit, sondern die mögliche Reduzierung der Steuerlast durch eine höhere, sachlich begründete Abschreibung in geeigneten Fällen.
Vor allem für Vermieter, Investoren und Bestandshalter, bei denen die tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes von pauschalen Standardwerten abweichen könnte.
Nein. Das Gutachten ist eine fachliche Grundlage. Die steuerliche Würdigung erfolgt im Einzelfall mit dem zuständigen Finanzamt oder qualifizierten Beratern.
Sie dient nur als schematisches Beispiel. Die Darstellung vereinfacht stark und ersetzt weder ein Gutachten noch eine steuerliche Prüfung.
Die Möglichkeit zur Verkürzung der Restnutzungsdauer ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Danach kann anstelle der gesetzlich typisierten Abschreibungsdauer (z. B. 50 Jahre bei Wohngebäuden) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn diese nachweislich geringer ist.
Die gesetzliche Regelung lautet sinngemäß:
Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist als die gesetzlich vorgesehene, kann diese zugrunde gelegt werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert eine verkürzte Restnutzungsdauer nur dann, wenn diese substanziell und nachvollziehbar nachgewiesen wird. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis regelmäßig durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten, das insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
Die Anforderungen an den Nachweis wurden durch mehrere BMF-Schreiben konkretisiert und zuletzt weiter geschärft:
Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der verkürzten Restnutzungsdauer mehrfach bestätigt:
Genau hier setzt Orvano an: Wir erstellen fundierte Gutachten zur Feststellung der tatsächlichen Restnutzungsdauer – sachlich, strukturiert und nachvollziehbar dokumentiert.
Jetzt Anfrage stellenHinweis: Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Beurteilung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Finanzamt bzw. qualifizierten steuerlichen Beratern.
Optional können Sie bereits Objektadresse, Ort und Kaufjahr angeben. So lässt sich der Fall schneller einordnen.